Unbedenklichkeitsnachweis für PiercerInnen und TätowiererInnen
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes Kosmetik (Schönheitspflege) berechtigt sind, müssen der Gewerbebehörde jährlich einen Unbedenklichkeitsnachweis vorlegen. Die Nichtvorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises ist strafbar und kann zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen.
Ein Unbedenklichkeitsnachweis muss vorgelegt werden, wenn folgende Dienstleistungen angeboten werden:
- Piercen
- Tätowieren
- Anbringen von Permanent-Make-Up
Unser umfangreicher Service:
- Inspektion durch eine akkreditierte Inspektionsstelle
- Kontaktkulturen („Abklatschproben“)
- Überprüfung des Sterilisationsprozesses
- Unbedenklichkeitsnachweis
Die österreichische „Piercingverordnung“ („Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren“, BGBl 261/2008) in Verbindung mit den „Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende“ BGBl 262/2008 verlangt die Einhaltung und Überprüfung strenger Hygieneregeln.Der Unbedenklichkeitsnachweis bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe. Er muss von einer akkreditierten Stelle ausgestellt werden, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.